Offener Brief der Kreisgruppe des BUND Burgenlandkreis, betreffs “Schweinezuchtanlage Cochstedt”

Hiermit veröffentlichen wir den Offenen Brief der BUND Kreisgruppe Burgenlandkreis betreffs “Schweinezuchtanlage Cochstedt” – bevorstehende Beschlussfassung über die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplan “Schweinehaltungsanlage Cochstedt” und 1. Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Hecklingen, Teilplan Cochstedt, für den Bereich “Schweinehaltungsanlage Cochstedt”.

Offener Brief an den Stadtrat Hecklingen.

AöR Abwasser Weißenfels-Kooperations- oder Sparringpartner?

Diese Frage stellt sich uns Bürgern unwillkürlich, wenn man die Presseerklärung vom 11. 08. 2016 des Oberbürgermeisters und Vorsitzenden des Verwaltungsrates der AöR sowie des Geschäftsführers der AöR in der MZ und auf der Home Page der AöR liest. Es geht um die aus Sicht der AöR für notwendig erachtete Richtigstellung eines Interviews von Frau Johanna Michaelis, GF des ZWA Bad Dürrenberg, das am 3. 08. 2016 in der MZ Merseburg erschienen ist. Der Leser wird auf Letzteres (Sparringspartner) schließen, die 1. Runde des verbal geführte Fights ging klar an den ZWA und die AöR musste angezählt und lädiert den Ring verlassen. Zusammenarbeit sieht anders aus ! Reicht aber die heutige Presseerklärung der zwei Verantwortlichen der Weißenfelser Abwasserbeseitigung aus ? Wenn in der ZWA Info von einen definitiven Ausschluss einer Fusion durch beide Bürgermeister gesprochen wird, dann ist eine Aussage wie, aus dem Zusammenhang gerissen, falsch verstanden usw. ein ziemlich schwaches Argument. Es wird schon was dran sein, ist der naheliegende Gedanke. Das ZWA Mitgliedskommunen zurückschrecken, wenn der Name Weißenfels und Tönnies auftaucht, ist verständlich. Geht es doch in erster Linie nicht um die Höhe der Gebühren oder Beiträge, sondern darum das der Bürger in Weißenfels aus seiner Tasche einen großen Lebensmittelkonzernbetrieb subventioniert, d. h. entsprechend mehr bezahlt als es den Gleichbehandlungsgrundsätzen entspricht. Die Bürger der Nachbarkommunen wissen genau das in Weißenfels eine seit langem bestehende filzartige Struktur (Wirtschaftslobby) maßgeblich für diese auch außerhalb des Landkreises vorherrschende Meinung verantwortlich ist. Das es anders geht, zeigt ein Interview mit der Geschäftsführerin des AZV Merseburg vom 29. 06. 2016 (darauf wurde leider nicht geantwortet)

AöR_Presse110816

MZ_MER_ZWA

AnfrageSR08082016

Zensur in Weißenfels ?

Diese Frage stellen sich viele besorgte Bürger in Weißenfels.

Nachdem Frau RA Thies zur letzten Montagsdemo am 18. 07. 2016 die anwesenden BI Mitglieder und viele interessierte Bürger über die am 17. 06. 2016 in Kraft getretene Änderung des Kommunalabgabengesetzes informiert hatte. Ein Schwerpunkt war der Geltungsbereich des neu in das KAG eingefügten § 13c für Beitragspflichtige. Eine entsprechende Anfrage wurde bereits am 30. 06. 2016 von der Fraktion Bündnis für Gerechtigkeit/GRÜNE in den Stadtrat von Weißenfels eingebracht. Die Reaktion des Oberbürgermeisters und von Stadtratsmitgliedern hauptsächlich aus der CDU und von den Linken war gleich Null. Einige dieser Stadträte gehören auch den Verwaltungsrat der Abw. WSF AöR unter Vorsitz von Herr Risch an. Diese Herren waren es denn auch, die gemeinsam mit dem Geschäftsführer der AöR den willkürlichen, nicht gesetzeskonformen Beschluss im Verwaltungsrat gefasst haben, nur für einen Teil der Bürger den Geltungsbereich des KAG § 13c anzuerkennen. Es geht um die HKB II Bescheidempfänger, unter denen sich nicht nur Bürger der Kernstadt befinden, sondern auch große Konzernbetriebe.

Fragen zu Hintergründen für diese eigenartige Gesetzinterpretation waren daher nicht gewünscht. Es fehlte daher auch nicht die übliche, unter die Gürtellinie gehende Verbal-Attacke des Stadtrates Böckler (CDU). Sie zeugte nicht nur von Unkenntnis, sondern auch von seiner negativen Haltung zu Bürgeranliegen.

Um das Ganze noch zu toppen, wurde seitens Stadtratsbüro ein Verbot zur Veröffentlichung dieses Stadtratsdokumentes ausgesprochen.

Sollen Stadträte sich nicht in Ruhe über den Inhalt einer Anfrage informieren dürfen?

Den Bürgern insgesamt wird eine Information darüber verwehrt, was es mit dieser eigenwilligen, nicht gesetzeskonformen Anwendung des aktuellen KAG mit § 13c auf sich hat und was dies für sie für mögliche finanziellen Auswirkungen hat.

Wer sich aus finanzieller Notlage eine Klage gegen einen amtlichen Ablehnungsbescheid seines Widerspruches nicht leisten kann, wird möglicherweise von einer Beitragsrückerstattung ausgeschlossen. Dies betrifft alle HKB II Bescheidempfänger bis zum Jahr 2005.

Ein äußerst brisanter Sachverhalt, den unser Stadtratsbüro nicht an das Licht der Öffentlichkeit gelangen lassen will.

Die Bürgerinitiative für soz. ger. Abwasserbeiträge WSF sieht nicht nur Bürgerinteressen in Gefahr, sondern auch die im Grundgesetz geregelte Informationsfreiheit. Die Kommunalaufsicht wurde eingeschaltet, bitte lesen Sie selbst:

1. Stadtratsanfrage der Fraktion BfG/GRÜNE vom 30. 06. 2016

2. Mailverkehr mit Stadtratsbüro

3. Schreiben an BLK, Kommunalaufsicht zu: „Anordnung eines Veröffentlichungsverbotes“

4. Schreiben an BLK, Kommunalaufsicht zu:

 

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AnordnungKommaufs

KommunAltanl

MailSR_Büro1

MailSR_Büro2

RechtlicheBewertungAöR

Klare Worte !!?!!

Anbei ein aktueller Artikel von RA Wolf Rüdiger Beck, INKA.

Die Klageaussetzung bedeutet letztlich, das vom Verwaltungsgericht der mögliche Ausgang der verfassungsrechtlichen Prüfung vor dem Landesverfassungsgericht bezüglich KAG Übergangsfristenregelung des Jahres 2015 auch so wie in Brandenburg gesehen wird, d. h. eine ersatzlose Streichung sehr wahrscheinlich ist.

„Klare Worte vom Verwaltungsgericht Magdeburg“

 

http://www.inka-lsa.de/news_det_20160714153039.php

 

 

Das Moratorium- die Kann-Bestimmung

Hier ein Auszug aus dem Emailverkehr des Vorstandes

Sehr geehrter Herr Knöchel,

in Ihrer Mail vom baten Sie uns, Sie und Ihre Fraktion zu den Vorgängen ums Abwasser in Weißenfels auf den Laufenden zu halten. Anliegend erhalten Sie den letzten Mailverkehr zwischen der BI und dem GF der Abwasserbeseitigung Weißenfels AöR, Herr Dittmann, zur Kenntnis. Leider geht Herr Dittman in keinster Weise auf das grundsätzliche Problem der Anwendung des Moratoriums bzw. des Zweiten Änderungsgesetzes zum KAG vom 17. 06. 2016 in Weißenfels ein.

Mit der durch Beschluss des Verwaltungsrates der Abw. WSF AöR unter Vorsitz von Oberbürgermeister Risch getroffenen Entscheidung vom 21. 06. 2016 werden in Weißenfels Altanlieger bzw. die Betroffenen der Übergangsregelung in zwei Klassen unterschieden. Wir haben dies bereits als Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes eingeschätzt. Das Ergebnis dieser willkürlichen Aufspaltung von Bürgern/Beitragspflichtigen ist aber tiefgründiger als gedacht. Dies brachten auch Diskussionen mit Bürgern und BI Mitgliedern anlässlich der Montagsdemo am 04. 07. 2016 zu Tage. Hier wurde der Zusammenhang hergestellt, dass ein großer Anteil an Gewerbe, Mittelstand, Kommunaler Einrichtung, Wohnungs-verwaltungen, Bundeswehr, Krankenhaus bis hin zu den drei großen Lebensmittelkonzernen den HKB II Beitragszahlern zu zuordnen sind. Gerade die letzteren stehen in der Kritik bereits bei der HKB Bemessung nicht zu den sie betreffenden besonderen Vorteil herangezogen wurden zu sein (über 70% Nutzung KA Kapazität : kleiner 3% Beitragsbemessung).

Gerade Weißenfels steht in Sachsen Anhalt exemplarisch für indirekte Wirtschaftsförderung. Diese nicht nach den gesetzlichen Vorgaben des KAG erfolgte Unterteilung von Bürgern, in diejenigen denen die aufschiebende Wirkung zu Teil wird und solchen Bürgern, die nun möglicherweise in Klageverfahren gezwungen werden, halten wir nicht nur den Bürgern gegenüber für äußerst zweifelhaft sondern dazu geeignet einen weiterer Beleg dafür zu sein, das Ganze im Zusammenhang mit den in WSF seit Jahren praktizierten Wirtschafts-lobbyismus zu Lasten der Bürger anzusehen. Die von Herr Dittmann verwendeten Hinweise auf bisherige Rechtsprechungen helfen da nicht weiter, solange keine Begründung für den eigenartigen Beschluss der Abw. WSF AöR vorgelegt wird.

Anlässlich der genannten Demo wurde auch bekannt, dass die Anstalt seit dieser Woche bereits mit dem Versenden amtlicher Bescheide für die HKB I Betroffenen begonnen hat, sie also ihren fragwürdigen Beschluss in dieser Form durchziehen will. Falls Sie Möglichkeiten sehen, durch Einwirkung auf Landesregierung/Landesverwaltungsamt bei Verantwortlichen in WSF eine Änderung ihrer Auffassung zu bewirken, bitten wir Sie um Ihre Unterstützung. Für weitere Informationen in dieser Angelegenheit sind wir sehr dankbar. Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Gotthelf

i. A. des Vorstandes der BI für sozial gerechte Abwasserabgaben Weißenfels

——– Weitergeleitete Nachricht ——–

Betreff: Re: Ihre Anfrage vom 29.06.2016
Datum: Fri, 8 Jul 2016 11:07:34 +0200
Von: T-Online <wolfgang.gotthelf@t-online.de>
An: Vorstand <Vorstand@abwasser-wsf.de>
Kopie (CC):

Sehr geehrter Herr Dittmann,

im Namen des BI Vorstandes vielen Dank für Ihre Nachricht und Ihre ausführlichen Erläuterungen zu den Rechtsverhältnissen in Sachsen Anhalt. Wir können im Moment nicht einschätzen, inwieweit diese Rechtshistorie einen Einfluss auf die anstehende Entscheidung des Landesverfassungsgerichtes (LVG) zur verfassungsmäßigen Wirksamkeit der Übergangsvorschrift in § 18 Abs. 2 KAG LSA haben wird.

Viele Bürger von Weißenfels und Mitglieder der BI begrüßen auf jeden Fall die Initiative der Fraktion DIE LINKEN im Landtag von Sachsen Anhalt mit den von ihnen gestellten Antrag Nr. 1/16 an das LVG. Auch von den übrigen Fraktionen wird diese Überprüfung der Übergangsregelung vor dem Landesverfassungsgericht begrüßt.

Entsprechende Kommentare können in den Internetauftritten der Parteien des Landtages eingesehen werden. Zum Beispiel Siegfried Borgwardt, Vorsitzender der CDU Fraktion am 3. 06. 2016: „Wir stehen zu einer juristischen Prüfung der geltenden Rechtslage und den Folgen von Gerichtsurteilen. Mit den Mitteln der Rechtssprechung letztendlich Regelungen einer Klärung zuzuführen, ist nichts Ungewöhnliches, dies entspricht vielmehr der Rechtsstaatlichkeit.“

Für uns als „Normalbürger und Beitragspflichtige“ unseres Bundeslandes Sachsen Anhalt stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage danach, ob er anders zu behandeln ist als seine Mitbürger aus Bayern oder Brandenburg. Wir denken es ist eher nicht der Fall und die bisherigen Urteile des Bundesverfassungsgerichtes (BVG) zu Einzelfällen in Brandenburg bestärken uns darin. Unsere BI hat sich daher über den Zusammenschluss, Initiativen-Netzwerk „Kommunalabgaben“ Sachsen Anhalt (INKA) der bereits auf dem Rechtsweg fortgeschrittenen verfassungsmäßigen Prüfung der KAG LSA – Übergangsvorschrift einer Bürgerin aus Bitterfeld vor dem Bundesverfassungsgericht angeschlossen.

Aktuell geht es aber um das Zweite Gesetz zur Änderung des Kommunal-abgabengesetzes vom 17. 06. 2016. darin wird in das KAG ein § 13c eingefügt, der die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen bezüglich Übergangsregelung des § 18 Abs. 2 zum Inhalt hat. Wir sehen den Beschluss Nr. 22-4/2016 vom 21. 06. 2016 mit seinen Bezug auf die Drucksache des Landtages 7/70, deren Inhalt inzwischen unverändert in oben genanntes Gesetz eingeflossen ist, als problematisch an. In diesem Gesetz wird nicht zwischen HKB I und HKB II unterschieden. Es geht allein um die Verjährung bei einem möglichen Wegfall der Übergangsfristenregelung.

Für Weißenfels wären dies alle Grundstücke, die bis Ende 2005 nach KAG beitragspflichtig geworden sind. Die Fraktion BfG/GRÜNE hat im Stadtrat am 30. 06. 2016 unter Anfragen/Mitteilungen eine Anfrage zu dieser Problematik eingereicht und auch unter diesen TOP vorgetragen.

Sie erhalten diesen Schriftsatz in der Anlage als Dateiform (ohne Unterschrift). Wir bitten Sie, wie bereits in unserer Mail vom 29. 06. 2016 geschehen, darum, den Kreis der als Altanschließer bezeichneten Beitragspflichtigen gemäß der Definition im KAG Änderungsgesetz vom 17. 06. 2016 zu erweitern. Mit freundlichen Grüßen Wolfgang Gotthelf

i. A. des Vorstandes der BI für sozial gerechte Abwasserabgaben

Am 07.07.16 um 11:38 schrieb Vorstand:(AöR)

Sehr geehrter Herr Gotthelf,

wir nehmen Bezug auf ihre Nachricht vom 29.06.2016 und möchten ihnen in diesen Zusammenhang Folgendes vermitteln.

Sie  hatten als Beleg für ihre wiederholte Kritik an der Übergangsfrist des § 18 Abs. 2 KAG-LSA in der seit 24.12.2014 geltenden Fassung und der darauf basierenden Beitragserhebung der Abwasserbeseitigung im Jahr 2015 auf die Rechtslage in Brandenburg nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 – 1 BvR 2961/14 zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg hingewiesen. Dieser Verweis ist aus unserer Sicht aus doppeltem Grunde unpassend. Zum einen war die nunmehr vor dem Landesverfassungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Rahmen der abstrakten Normenkontrolle hinsichtlich des § 18 Abs. 2 KAG-LSA aufgeworfenen Frage, inwieweit die in einer Übergangsbestimmung gesetzlich festgelegte zeitliche Obergrenze verfassungsmäßig ist, gar nicht Gegenstand dieser Entscheidung. Wir haben versucht Ihnen diesen Unterschied schon mehrfach mündlich und schriftlich zu erläutern.

Zum anderen stellt sich die Frage unzulässiger Rückwirkung, die in Brandenburg zur Aufhebung der Bescheide geführt hat, aufgrund der anderen Rechtslage in Sachsen-Anhalt nicht:

„Schließlich haben die im Anschlussbeitragsrecht geltenden Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, namentlich die durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit sowie des Kommunalabgabengesetzes vom 06.10.1997 … in § 6 Abs. 6 KAG-LSA eingefügte und am 09.10.1997 in Kraft getretene Regelung des § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG-LSA, auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 12.11.2015 (-1 BVR 2961/16, 1 BVR 3051/14 – juris) zum Kommunalabgabengesetz des Landes Brandenburg keine unzulässige Rückwirkung zur Folge (OVG Magdeburg, Beschl. v. 17.02.2016 – 4 L 119/15 -).

 Insoweit fehlt es von vorn herein an einem Anknüpfungspunkt für die Annahme einer (echten oder unechten) Rückwirkung, weil sich die Rechtslage durch das vorgenannte Änderungsgesetz nicht geändert hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt bedurfte es schon nach der bis zum 08.10.1997 geltenden Fassung des § 6 Abs. 6 KAG-LSA vom 11.06.1991 (GVBl. LSA 1991, S. 105), wonach die Beitragspflicht mit der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme, in den Fällen des Absatzes 2 mit der Beendigung der Teilmaßnahme und in den Fällen des Absatzes 4 mit der Beendigung des Abschnitts entsteht, im Zeitpunkt der Beendigung der beitragsfähigen Maßnahme nicht des Vorliegens einer wirksamen Beitragssatzung. Insoweit beinhaltet die gesetzliche Neuregelung lediglich eine Klarstellung des bis dahin ohnehin geltenden Rechts (zum Anschlussbeitragsrecht: OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. Februar 2016 – 4 L 199/15 –; Beschluss vom 23. Oktober 2000 – 1 M 209/00 –; Urteil vom 06. März 2003 – 1 L 318/02 –; Urteil vom 03. Dezember 2014 – 4 L 59/13 – juris Rn. 21; …; so auch Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG-LSA, 2. Auflage 2001, § 6 Seite 275). (VG Halle, Beschl. v. 25.02.2016 – 4 B 294/15 HAL, Umdruck S. 6 f.)

Wir sehen deshalb, anders als Sie das formuliert haben, derzeit keine „neue Faktenlage“  und können auch keine Ansätze erkennen, welche die von Ihnen benannte „berechtigte Kritik“ rechtfertigt.

 Mit freundlichen Grüßen

Andreas Dittmann

Vorstand

  • Abwasserbeseitigung Weißenfels – AöR
  • Markt 5
  • 06667 Weißenfels
  • Telefon: +49 (0) 3443-33 745 10
  • Telefax: + 49 (0) 3443-33 745 19
  • Email:     vorstand@abwasser-wsf.de

Internet: http://www.abwasser-wsf.de/de/

Mail vom 29. 06. 2016 an Abw. WSF AöR, Herr Dittmann

Sehr geehrter Herr Dittmann,

in der Presse (MZ Halle) ist die Abw. WSF AöR mit der im Verwaltungsrat getroffenen Entscheidung, das Moratorium für Altanlieger bis 15. 06. 1991 zu begrenzen in die Kritik geraten. Im Statement der BI für soz. ger. Abwasserbeiträge WSF (im VR am 21. 06. 2016) haben wir eine Aussetzung von amtlichen Widerspruchsbescheiden, die rechtliche Schritte auslösen (4 Wochenfrist für Klageeinreichung) für alle HKB I und II Bescheid Empfänger für erforderlich gehalten. Für HKB II zu mindestens bis Juni 2006 (10 jährige Verjährung). Das diese Kritik berechtigt ist, zeigt nunmehr ein auch der Abw. BI WSF aktuell vorliegendes Rechtsgutachten, das im Auftrag des MDI des Landes Brandenburg erstellt wurde.

Nach der für Sachsen Anhalt festgelegten Verjährung wären somit entstandene Ansprüche der Anstalt bis Juni 2006 erloschen. Auch die von uns und von Ihnen vertretene Rechtsauffassung, dass eine Gleichbehandlung bei der Beitragsrückerstattung, d. h. egal ob Widerspruch eingelegt wurde oder nicht, erfolgen sollte, wird durch den Gutachter bestätigt. In Anbetracht dieser neuen Faktenlage sollte Ihrerseits dringend die Überlegung erfolgen, bis zur rechtlichen Klärung in Sachsen Anhalt (LVG/BVG) generell auf den amtlichen Bescheid gegen erhobene Widersprüche zu verzichten. Wir bitten Sie daher vorläufig auf das Versenden entsprechender Bescheide zu verzichten oder, falls dies bereits erfolgte, diese wieder zurück zu nehmen. Bis auf uns bisher bekannte Ausnahmen (Zeitz, Weißenfels) wird von den Abwasserverbänden im Land auch so verfahren.

Über eine für die Bürger positive Entscheidung würden wir uns freuen und sehen einer entsprechenden Antwort gern entgegen. i. A. der Bürgerinitiative für sozial gerechte Abwasserbeiträge WSF Wolfgang Gotthelf

Wolfgang Gotthelf

weitere Dokumente zum Nachlesen

  • Bürgerinitiative für sozial gerechte Abwasserabgaben im Zweckverband für
  •  Abwasserentsorgung Weißenfels e. V. – BI ZAW e. V. , VR Stendal 3711
  •   Sitz: Weißenfels, Große Burgstraße 20
  •   Monika Zwirnmann / Wolfgang Gotthelf, Tel. 0171 5458901 

 

  • Petitionsausschuss des Landes Sachsen Anhalt Domplatz 6 – 9
  • 39104 Magdeburg

Weißenfels, der 04. 07. 2016


 Vollzug des Gesetzes zur Änderung des Kommunalabgabengesetzes vom 17. Juni 2016 durch Abwasserbeseitigung Weißenfels AöR

Sehr geehrte Damen und Herren des Petitionsausschusses,

In der Anlage erhalten Sie den seit Anfang dieses Jahres geführten Schriftverkehr zur Anwendung des Moratoriums für Abwasser – Altan-liegerbeiträge (Ministererlass, MdI LSA) und zu der Anwendung des nunmehr vorliegenden Gesetzes vom 17. Juni 2016 (Zweites Gesetz zur Änderung der Kommunalabgaben).

Wir die Vertreter der oben genannten Bürgerinitiative und die sich an dieser Petition beteiligenden Bürger verweisen auf den Inhalt des Offenen Briefes an die Fraktionen des Landtages und an Herrn Minister Stahlknecht vom 04. 07. 2016.

Unsere Besorgnis und unser Antrag an Ihren Ausschuss hat die willkürliche Festlegung der Abwasserbeseitigung Weißenfels AöR des oben genannten Gesetzes, insbesondere den § 1, Abs. 3 zum Inhalt.

Die darin aufgeführte Einfügung eines § 13c in das KAG befasst sich mit der „Aufschiebenden Wirkung von Rechtsbehelfen“

Im Beschluss Nr. 22 – 4/2016 des Verwaltungsrates der Abw. WSF AöR wird nach unserer Meinung nach in nicht gesetzeskonformer Weise diese „Kann“ – Bestimmung auf Altanlieger mit HKB II begrenzt (Grundstücke, die bereits bis 15. 06. 2016 an die zentrale biologische Kläranlage der Stadt WSF angeschlossen waren).

Für die Bürger von Weißenfels ist eine solche einseitige Gesetzesauslegung nicht hinnehmbar. Wir sehen darin einen Verstoß gegen Art. 3 des GG (Gleichbehandlungsgrundsatz).

Wir bitten Ihren Ausschuss um Prüfung, ob die von uns Bürgern vermutete Verletzung vorliegt.

Sollte dies der Fall sein, bitten wir um Herstellung der grundgesetzlichen Rechte aller Bürger von Weißenfels ab Zeitpunkt der Verletzung. Eine durch den Ausschuss angeregte Konkretisierung des Inhaltes und der Ausführungsbestimmung des KAG – Änderungsgesetzes vom 17. o6. 2016 wäre ebenfalls wünschenswert.

Bitte informieren Sie uns zu Ihren Entscheidungen unter oben genannter Anschrift.

 

Mit freundlichen Grüßen

Monika Zwirnmann    Wolfgang Gotthelf

i. A. Vorstand der Bürgerinitiative für sozial gerechte Abwasserabgaben, Weißenfels

sowie die Unterzeichner gemäß beigefügter Unterschriftenliste

Anlage:

Unterschriftenliste vom 4. 07. 2016

Offener Brief vom 4. 07. 2016 an Landtagsfraktionen und MdI

Schriftverkehr Moratorium vom Februar 2016

Beschluss Nr 22 – 4/2016 des Verwaltungsrat Abw. WSF AöR (nur für HKB II)

Statistik HKB – Widerspruchsbearbeitung in Weißenfels

Anfrage an Stadtrat vom 30. 06. 2016 zu Anwendung der KAG Änderung in WSF

MZ Info vom 24. 06. 2016 (Aussetzung des Vollzugs für Altanlieger, HKB II)

Anfrage1_21. 6_2016

Gutachten_Langfassung-1

KAG-Aenderung 17. Juni 2016 GVBl. LSA S.202

MärkZeitAltanl

Impressionen – Großdemo am Landtag/ Magdeburg Juni 2016

Am 02.06.2016 beteiligten sich 50 Mitglieder unserer Bürgerinitiative an der Demonstration zur Landtagsdebatte Novellierung des KAG Land Sachsen-Anhalt. Ausgerüstet mit Transparenten und Trillerpfeifen sind wir entschlossen und optimistisch losgefahren. Das trübe Wetter während der Anreise konnte uns nicht stoppen.

Durch die Interessengemeinschaft WWAZ als Veranstalter wurde die Demonstration vor dem Landtag eröffnet. Nach kurzer Zeit kamen Vertreter der  im Landtag debattierenden Parteien hinzu. Vertreter der LINKEN, AfD und SPD traten an das Rednerpult und erläuterten ihre Positionen. Der anwesende Herr R.Erben blieb im Hintergrund und ergriff nicht das Wort. Die Haltungen der Parteien finden Sie hier:

http://www.landtag.sachsen-anhalt.de/plenarsitzungen/3-sitzungsperiode/#/?accordion=0&accordionPlenar=1&accordionVideo=0

Von Seiten der Bürgerinitiativen und des Vereins Haus und Grund e.V forderten die Redner den Landtag auf, ein für die Kommunen bindendes Moratorium zu beschließen.

Einige Impressionen

 

Hier die Rede unseres Vorstandes : RedeDomplatz

Hier der offene Brief der SPD nach Gesetzesabstimmung: Offener Brief Abwasser

Das Thema Abwasser einschließlich Vorteilsprinzip bleibt weiter in der Diskussion !

WP_20160606_09_20_35_Pro

 

 

Juni 2016 – Großdemo in Magdeburg

Am 02.Juni 2016 wird in Magdeburg eine große Demonstration der Bürgerinitiativen Abwasser im Land Sachsen-Anhalt stattfinden. Wir wollen die neu gewählten Volksvertreter mit Aufnahme ihrer Parlamentstätigkeit von Anbeginn an Wahlversprechen erinnern und zu sofortigem Handeln auffordern. Wasser und Abwasser gehören zur allgemeinen Daseinsvorsorge.

Zeit : 10:00 Uhr

Auch wir Weißenfelser werden dabei sein. Wir haben einen Bus gechartert und treffen uns am 02.06. um 07:15 auf dem Parkplatz Kaufland Borau .

Um 07:30 Uhr werden wir starten.

Liebe BI-Mitglieder, nehmt daran teil! Die Fahrt ist kostenlos, dennoch würden wir uns freuen, wenn die Teilnehmer sich mittels Spende finanziell einbringen.

Danke und bis zur nächsten Montagsdemo- dieses Mal am Dienstag, den 17.05.2016 gewohnte Zeit.

Danke  Günter Greiff für die Hinweise. Fehler korrigiert.

Aktuelle Antworten auf unseren offenen Brief

anbei die letzten Antworten zu unserem Offenen Brief. Die Antwort vom Innenstaatssekretär Herr Erben ist sehr vielbezeichnend für unsere Kommune. Unsere Fragestellung zu den Altanliegerbeiträgen ist nun nicht mehr bloß auf Rückerstattung abzielend, sondern auch auf Erstattung aller Mehraufwendungen von Bürgern gerichtet, die durch Nichtbefolgung des Ministererlasses entstehen werden. Es wird zunehmend deutlich, dass dies der wirkliche Hintergrund des Erlasses ist, Kommunen und Bürger vor diesen Mehraufwendungen (Kreditzinsen, Notar- und Verwaltungskosten, Hypotheken usw.) zu bewahren. Im Anhang auch der von CDU/Linken – Kartell sowie SPD und Teilen von BfW abglehnte Antrag. Das jetzt die Linken einen Antrag in den Stadtrat einbringen, der das genaue Gegenteil ihrer bürgerfeindlichen Haltung darstellt, ist reine Heuchelei.

1.Antrag04022016

Antrag_Fraktion_Die_Linke

AntwErben2

AntwLVA

AntwMdI_Stahlknecht

 

 

Gedanken zur momentanen Infoflut

Die vergangenen Tage waren durch zahlreiche Informationen gekennzeichnet, die uns zu dem Entschluss führten, unsere Gedanken zum Ausdruck zu bringen.

Auf der Homepage der AöR Abwasser Weißenfels wurde die Pressemitteilung des OVG Magdeburg zur Erhebung des Herstellungsbeitrages II im Hinblick der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes (Situation in Brandenburg) veröffentlicht. Dazu nahm unsere Anwältin, Frau Thies, bereits in der Mitteldeutschen Zeitung Stellung. Das OVG folgt lediglich ihrer bisherigen Rechtsauffassung- eine Klärung der Verjährungsfristen ist also nur über das Verfassungsgericht möglich. Alle Mitglieder der Bürgerinitiative sollten sich dennoch nicht verunsichern lassen. Die eingereichten Klagen zweier betroffener Bürger und Mitglieder unserer BI haben nicht die Verjährbarkeit im Blick, sondern die Erzielung gerechter Abwasserabgaben unter der Betrachtung des Vorteilsprinzips der besonderen Weißenfelser Bedingungen. Damit stellen wir auch klar, dass wir mit der veröffentlichen Meinung des Weißenfelser Oberbürgermeisters nicht konformgehen. Die Bürgerinitiative für sozial gerechte Abwasserabgaben klagt natürlich nicht als Verein, da die BI ja auch keinen Beitragsbescheid erhalten hat, sondern mit den o.g zwei betroffenen Bürgern. Wie in der Mitgliederversammlung 2015 beschlossen, werden wir hierfür Mittel des Vereins zur Verfügung stellen.

Sie ist da; die Wasserzeitung der AöR Abwasser Weißenfels gemeinsam mit dem ZWA Bad Dürrenberg. Natürlich waren wir sehr gespannt, wieviel Transparenz bemerkbar ist. Alle Gebührenzahler kennen nun die territoriale Ausdehnung der beiden Verbände. Was nun der Rest der Lektüre mit kommunaler Abwasserentsorgung gemein hat, ist nicht erschließbar. Dennoch wünschen wir uns ein solches Informationsblatt- mit konkreten Informationen zu Fragen der Gebührenberechnung, der Weiterentwicklung der Abwasserbeseitigungskonzepte, der Vorbereitung des möglichen Zusammenschlusses der Verbände und damit verbundener Kosten für die Bürger, der Vorbereitung der neuen Niederschlagswasser-Satzung usw. usw. . Ein sehr aufmerksamer Leser wird natürlich auch die Grußworte der Landräte bemerkt haben. Danke Herr Götz Ulrich ! : „Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung gehören als kommunale Aufgabe zur Daseinsvorsorge. Als ehemaliger Bürgermeister ist mir dabei bewusst, wie sehr beide Themen die Gemüter der Menschen bewegen.“ Bitte Herausgeber der Wasserzeitung, dann fragen Sie doch den Landrat des Burgenlandkreises, warum der Grundstücksbesitzer alleinig mit Beiträgen belastet wird. Insbesondere werden die Einleitmengen nicht real berücksichtigt. Der Bürger, Kleinbetriebe und Wohnungsverwaltungen mit ca. 30% Abwasseraufkommen „dürfen“ fast 95% der Beitragskosten zahlen. Die Hauptabwasserproduzenten wie der Schlachtbetrieb, Molkerei und Zuckerverarbeitung jedoch erhalten Schonung in der Beitragszahlung. Eine Ungerechtigkeit, die nach Lösung schreit. Da das OVG Magdeburg alle Klagepunkte der beiden Vertreter der Bürgerinitiative anerkannt hat, sind wir optimistisch, dass es einen positiven Richterspruch für uns Bürger geben wird. Dann werden die Karten neu gemischt. Sollten die Herstellungsbeiträge in Gebührenanteile „umgeschrieben“ werden müssen, ergibt sich sicherlich eine Erhöhung der Schmutzwasserbeiträge für jeden Einzelnen. Das ist dennoch ein Schritt zu mehr Gerechtigkeit. Die „Hauptproduzenten“ des Schmutzwassers sind dann mit ihrem konkreten Anteil dabei. Wer mehr Abwasser produziert, hat auch mehr für die Herstellung, Erweiterung und Erneuerung der Abwasseranlagen zu zahlen.