http://www.abwasser-wsf.de/de/
Offensichtlich hat die AöR bzw. Frau Dr.Pommer den Inhalt der Gesetzesänderung durch Einfügung des neuen § 13c KAG LSA nicht ganz verstanden. Dort ist nicht von „HKB II“ oder Altanschlüssen „vor dem 15.06.1991“ die Rede, sondern von Bescheiden, „die nach Maßgabe des § 18 Abs.2 ergangen sind“. „Nach Maßgabe des § 18 Abs.2“ sind alle Bescheide ergangen, die sich auf die Übergangsfrist bis zum 31.12.2015 stützen und ohne diese Übergangsfrist nicht hätten ergehen dürfen. Darunter fallen alle HKB II-Bescheide und alle HKB I-Bescheide, die sich auf einen Anschluss bzw. eine Anschlussmöglichkeit an die zentrale Schmutzwasserbeseitigung („Entstehen der Vorteilslage“) vor dem Jahr 2005 beziehen. Hätte die AöR den Gesetzestext richtig gelesen, hätte sie auch die HKB I bis 2005 einbeziehen müssen in die Aussetzung der Widerspruchsbearbeitung. Das war aber, wie Herr Dittmann mir auf ausdrückliche Nachfrage erklärt hat, nicht gewollt
Deshalb muss für Weißenfels davon ausgegangen werden, dass ausschließlich HKB II-Bescheide (vor dem 15.06.1991) von der Aussetzung betroffen sind, während alle HKB I-Bescheide weiter bearbeitet und auch Widerspruchsbescheide mit Auslösung der Klagefrist von 1 Monat erlassen werden.
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